Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Buchen (Odenwald) Abt. Buchen - Stadt e.V.:
§ 1 - Name, Sitz und Zweck
Der Verein führt den Namen "FÖRDERVEREIN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR der Stadt Buchen (Odenwald) Abt. Buchen - Stadt e.V." 74722 Buchen
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Buchen eingetragen. Sein Sitz ist in 74722 Buchen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
• Mitbeschaffung von Ausrüstung und Ausstattung für die Ausbildung, Übung und Einsatz
• Öffentlichkeitsarbeit und Werbung
• Weiterbildung der Wehrangehörigen
• Förderung der Jugendarbeit.
1.) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Buchen (Odenwald), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat, insbesondere für die Unterhaltung bzw. Beschaffung von Einrichtungen des Feuerlöschwesens.
1.) Der Verein finanziert sich aus Beiträgen von passiven Mitgliedern, Spenden, freiwilligen Beiträgen und aus Erlösen von Veranstaltungen.
2.) Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben. (Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.)
1.) Der Verein hat
a) ordentliche Mitglieder
b) sonstige Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) Passive, fördernde Mitglieder
Zu a) = Angehörige der aktiven Wehr der Abteilung Buchen-Stadt.
Zu b) = Mitglieder der Altersabteilung, die aus Altersgründen aus der aktiven Wehr ausgeschieden sind und weiterhin auf Antrag ihre Mitgliedschaft im Förderverein beantragen.
Zu c) = Personen, die sich besonders um den Förderverein verdient gemacht haben. Solche können auf Vorschlag des Vorstands und der Genehmigung durch den Beirat anlässlich einer Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Zu d) = Personen, die nicht der Feuerwehr angehören, aber einen Antrag auf Mitgliedschaft stellen.
Die Mitglieder nach § 4 Punkt 1: a, b, und c bleiben Beitragsfrei.
2.) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Austritt aus der aktiven Wehr Abteilung Buchen-Stadt bzw. deren Altersabteilung;
b) mit dem Austritt aus der Abteilung Buchen-Stadt
c) auf Antrag des Mitglieds zum 31.12. des laufenden Jahres. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
d) mit dem Tod.
1.) Die Mitglieder sind berechtigt
a) durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern
b) an den Mitgliedsversammlungen teilzunehmen
c) an den Abstimmungen und der Wahl des Rechnungsführers sich zu beteiligen
d) Anträge für die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung einzureichen
e) bei Anträgen auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mitzuwirken. Zu solchen Anträgen bedarf es der Unterschrift von mindestens des fünften Teils der Mitglieder
f) die Niederschrift über die Jahreshauptversammlung einzusehen.
§ 6 - Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet
a) den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen
b) den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nachzukommen.
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden (Abteilungs-Kommandant)
b) dem 2. Vorsitzenden (stellv. Abteilungs-Kommandant)
(entsprechend §§ 1, 9 und 10 der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Buchen ([= Feuerwehrsatzung] vom 03.06.1991). Die Amtszeit beträgt 5 Jahre (Feuerwehrsatzung)
c) dem Rechnungsführer
d) dem Schriftführer (Schriftführer des Feuerwehrausschusses) (§ 12 Feuerwehrsatzung der Stadt Buchen).
2. Der 1. und der 2. Vorsitzende sind geschäftsführende Vorstände. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten alleine (§ 26 Abs. 2 BGB), soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Intern geht das Vertretungsrecht des 1. Vorsitzenden vor.
3. Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Verwaltung der Vereinsgelder verantwortlich. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren (wie Feuerwehrsatzung), vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er scheidet vorbehaltlich der vorzeitigen Amtsniederlegung jedoch erst dann aus dem Amt aus, wenn ein entsprechender Nachfolger gewählt ist. Der von ihm zu fertigende Jahresabschluss wird nach Prüfung seitens der Kassenprüfer der Mitgliederversammlung vorgelegt. Zwei Kassenprüfer sind für jedes Geschäftsjahr von der Mitgliederversammlung neu zu wählen.
4. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
5. Die Leitung des Vereins zur Erfüllung der nach § 1 dieser Satzung gestellten Aufgaben obliegt dem Vorstand. Insbesondere zählen hierzu:
• Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse
• Verwaltung des Vereinsvermögens und Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung.
6. Der 1. Vorsitzende leitet alle Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im Rahmen dieser Satzung. In seiner Vertretung handelt der 2. Vorsitzende.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichzeit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Zur Beratung des Vorstandes in allen Aufgaben des Vereins wird ein Beirat gebildet. Er unterstützt den Vorstand auf dessen Wunsch bei wichtigen Beschlüssen. Er tritt auf Einladung des 1. Vorsitzenden zusammen. Dem Beirat gehören die Mitglieder des Feuerwehrausschusses der Abteilung Stadt Buchen an.
1. Die Mitglieder üben ihre Vereinsrechte in der Mitgliederversammlung aus. Sie wird vom 1. Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen. Die Mitglieder üben ihre Rechte persönlich aus. Eine Vertretung ist nicht zulässig.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände gegenüber dem 1. oder 2. Vorsitzenden beantragt.
2. Die Mitgliederversammlungen sind mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung bekannt zugeben.
3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Antrag ist angenommen, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zustimmt. Anträge aus Kreisen der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Anträge, die während der Mitgliederversammlung eingebracht werden, bedürfen zu ihrer Behandlung der Zustimmung einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Ihre Behandlung ist ausgeschlossen, wenn es sich um Satzungsänderungen handelt.
4. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im 1. Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erhalten haben.
5. Die Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich.
6. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet.
Die Tagesordnung zur ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:
• Jahresbericht
• Jahresrechnung
• Rechnungsprüfungsbericht
• Allgemeine Aussprache
• Entlastung des Vorstandes
• vorliegende Anträge.
Über die Versammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
Änderungen der Satzung durch die Mitgliederversammlung bedürfen einer Mehrheit von
mindestens Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Der Entwurf der Satzungsänderung ist zwei Wochen vorher dem 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung des Vereins erfordert die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder, welche mit 4/5 Mehrheit beschließt. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 2 Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann. Der Förderverein wurde bereits 1994 gegründet und beim Amtsgericht in Buchen eingetragen.
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 26.07.2000 beschlossen und beim Amtsgericht im Vereinsregister geändert..
Der Mitgliedsbeitrag wurde in einer Vorstands - und Beiratssitzung auf 30.- € festgesetzt.
gez. Klaus Theobald
1. Vorsitzender